Wohnförderkonto – Besteuerung bei Rentenbeginn
Wer ein riestergefördertes Darlehen in Anspruch nimmt oder Kapital aus einen Riestervertrag für Kauf bzw. Bau einer selbstgenutzten Immobilie entnimmt, muss mit Rentenbeginn Steuern zahlen ( nachgelagerte Besteuerung über das Wohnförderkonto).
Dafür gibt es das so genannte Wohnförderkonto. Darauf werden während der Ansparzeit die geförderten Beiträge sowie die darauf anfallenden Kapitalerträge und während der Darlehenstilgung die geförderten Tilgungsbeiträge sowie Zulagen erfasst. Der bis zum Beginn der Auszahlungsphase aufgelaufene Betrag auf dem Wohnförderkonto wird zusätzlich mit 2 Prozent jährlich verzinst und bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung.
Die Besteuerung bei Rentenbeginn erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz, grundsätzlich gilt hier, dass dieser im Ruhestand meist deutlich niedriger ist als während der Erwerbstätigkeit, somit sind die Steuervorteile und Zulagen während der Ansparzeit bzw. Tilgungsphase in der Regel meist höher als die später zu zahlende Steuer.
Zusätzlich hat man mehrere Möglichkeiten, die Besteuerung passend zur persönlichen Lebenssituation zu gestalten. Der Beginn der Besteuerung kann zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr gewählt werden. Dies hat den Vorteil, die Besteuerung in der Übergangsphase vom Berufsleben in den Ruhestand gezielt in einem Jahr mit einem geringeren zu versteuernden Einkommen und geringeren Steuersatz zu legen.
Für die Art der Besteuerung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Einmalbesteuerung
Wer nach Rentenbeginn keine jährliche Belastung aus dem Wohnförderkonto haben möchte, wählt die Einmalbesteuerung und erhält dafür 30 Prozent Rabatt.
Rechenbeispiel: Stand des Wohnförderkontos zu Rentenginn 50.000 EUR, Rabatt 30 Prozent entspricht 15.000 EUR, somit sind einmal nur noch 35.000 EUR zu versteuern. Dieser Betrag wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Wird das selbstgenutzte Wohneigentum innerhalb der ersten 20 Rentenjahre aufgegeben, kommt es zu einer Versteuerung. Bei einer Aufgabe innerhalb der ersten 10 Jahre wird immer das 1,5-Fache des nicht erfassten Auflösungsbetrags versteuert, bei einer Aufgabe zwischen dem 10. und 20. Jahr nur das 1-Fache des nicht erfassten Auflösungsbetrage, bei Tod erfolgt keine Nachversteuerung ( da die Wohnriestersteuer bereits zu Lebzeiten vollständig getilgt wurde ).
Ratierliche Besteuerung
Alternativ kann die Besteuerung des Wohnförderkontos auch gleichmäßig bis zum Endalter 85 verteilt werden. Beginnt die Besteuerung zum Beispiel mit 65 Jahren, würde sich das zu versteuernde Einkommen 20 Jahre lang fiktiv um jeweils 2.500 EUR ( 50.000 EUR geteilt durch 20 Jahre ) erhöhen. Die Besteuerung muss bis zum 85. Lebensjahr abgeschlossen sein. Eine Rentenzahlung aus einem Riestervertrag muss hingegen lebenslang versteuert werden. Bei Tod vor dem 85. Lebensjahr werden die noch nicht versteuerten Beträge in Summe dem Fiskus zugeführt.
Wechsel von ratierlicher Besteuerung zur Einmalbesteuerung
Auch wenn man sich einmal für die ratierliche Besteuerung entschieden hat, kann man zu einem späteren Zeitpunkt noch zur Einmalbesteuerung wechseln. In diesem Fall wird der Rabatt von 30 Prozent aus dem verbleibenden Saldo des Wohnförderkontos berechnet, die restlichen 70 Prozent sind dann einmalig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
Augrund der Komplexität sollten Sie sich über die für Sie beste Strategie unbedingt persönlich beraten lassen, ein Steuerberater sollte ebenfalls zusätzlich konsultiert werden.
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